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RIBO Communication UG

RIBO Communication UG
Hohenzollernstraße 141
41061 Mönchengladbach
GERMANY


E-Mail: support@ribo-ug.de
Homepage: www.ribo-ug.de

Geschäftsführer: R.v.d. Boogaart

Firmensitz/ Registergericht: Mönchengladbach, Amtsgericht Mönchengladbach HBR 14866
USt-ID-NR: DE 282374671

Zuständige Aufsichtsbehörde:Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Telefon 02 28/14-0
Telefax 02 28/14-88 72

Verweise und Links

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RIBO Communication UG

Geltungsbereich

1.
Die RIBO Communication UG (im folgenden "RIBO") erbringt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den vertraglichen Regelungen, insbesondere denen des Rahmenvertrags bzw. der Einzelbeauftragung unter Einbeziehung der nachfolgenden AGB sowie - soweit solche für die jeweilige Dienstleistung bestehen - den produktspezifischen Leistungsbeschreibungen sowie besonderen Leistungsbestimmungen Telekommunikations- und weitere Dienstleistungen. Soweit der Rahmenvertrag, die Einzelbeauftragung (im Folgenden: Order Forms), die Leistungsbeschreibungen und besonderen Leistungsbestimmungen über die in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen hinausgehende oder abweichende Regelungen vorsehen, gelten die in den Order Forms und Leistungsbeschreibungen enthaltenen Regelungen vorrangig. Weichen Regelungen in den Leistungsbeschreibungen von denen der besonderen Leistungsbestimmungen ab, gelten die in den besonderen Leistungsbestimmungen enthaltenen Regelungen vorrangig. Weichen Regelungen in den Order Forms von Regelungen der Leistungsbeschreibungen ab, gelten die in den Order Forms enthaltenen Regelungen vorrangig. Die RIBO erbringt ihre Leistungen auf Grundlage des TKG.

2.
Für die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen der RIBO gelten die nachfolgenden AGB sowie die Order Forms und Leistungsbeschreibungen sowie besondere Leistungsbestimmungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB oder den Order Forms und Leistungsbeschreibungen oder besondere Leistungsbestimmungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt RIBO nicht an, es sei denn, RIBO hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Leistungsbeschreibungen sowie von besonderen Leistungsbestimmungen werden dem Kunden gesondert schriftlich oder per eMail mitgeteilt. RIBO kann den Kunden auch schriftlich oder per E-Mail auf die im Internet veröffentlichten Änderungen hinweisen. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb eines Monats ab Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, so gelten die ursprünglichen Bedingungen weiterhin. RIBO ist in diesem Fall jedoch zur Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses, aber auch zur Kündigung einzelner Order Forms berechtigt. Widerspricht der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, so gilt sein Schweigen als Erklärung des Einverständnisses zu den geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen. RIBO ist verpflichtet, den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.

Vertragsgegenstand

1.
Der Kunde kann mit Hilfe der Order Forms die Einrichtung einer oder auch mehrerer Leistungen einer Art beauftragen. Eine Leistung wird durch eine Order Form definiert. Soweit der Kunde mehrerer Leistungen einer Art beauftragt hat, kommt über jede einzelne Leistung - obwohl diese in einer gemeinsamen Order Form enthalten sind - ein gesonderter Vertrag zwischen den Parteien zustande.

2.
Alle Angebote von RIBO sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftlichen Auftrag des Kunden unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Order Form und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch RIBO oder durch die Freischaltung des Dienstes durch RIBO zustande. Termine und Fristen von Leistungen sind nur verbindlich, wenn RIBO diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung durch RIBO getroffen hat.

3.
RIBO ist berechtigt, den Vertragsschluss von dem Erteilen einer Einzugsermächtigung durch den Kunden, dem Eingang einer Vorauszahlung oder dem Stellen einer Bankbürgschaft abhängig zu machen.

4.
Sofern der Kunde einen Auftrag zur Einrichtung einer Rufnummer auf elektronischem Wege erteilt, kann RIBO den Zugang des Auftrags ebenfalls auf elektronischem Wege bestätigen. Diese Bestätigung des Zugangs des Auftrags stellt noch keine verbindliche Annahme des Auftragsangebotes seitens RIBO dar. Allerdings kann die Zugangsbestätigung auch mit der Annahmeerklärung bereits verbunden werden.

5.
RIBO ist lediglich verpflichtet, eingehende eMails und andere elektronische Nachrichten (im Folgenden alle als eMails bezeichnet) einmal werktäglich abzurufen. eMails die in der regelmäßigen Geschäftszeit (9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) eingehen, gelten als um 17:00 Uhr zugegangen, es sei denn, es wird der frühere Abruf der eMails durch den Kunden nachgewiesen. eMails, die außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten eingehen, gelten als am nächsten Werktag um 10:00 Uhr zugegangen, es sei denn, der Kunde weist den früheren Abruf nach.

Leistungen von RIBO

1.
RIBO ist nur verpflichtet, ihre Leistungen im Rahmen ihrer im Leistungszeitpunkt vorhandenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten zu erbringen. Es ist nicht der neueste Stand der Technik geschuldet. Können die vertraglichen Leistungen nicht mit den bei RIBO im Zeitpunkt der vorgesehenen Leistungserbringung vorhandenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten in zumutbarer Weise erbracht werden, so wird RIBO von der Leistungspflicht frei, verliert ihrerseits aber den Anspruch auf Vergütung für die betreffende Leistung. Leistungen werden vereinbart, wie sie in den jeweils aktuellen Leistungsbeschreibungen bzw. besonderen Leistungsbestimmungen definiert sind.

2.
RIBO behält sich das Recht vor, Leistungen zu verändern, zu erweitern oder zu verbessern. Andere Leistungsänderungen behält sich RIBO für den Fall vor, dass sie auf eine Veränderung des Standes der Technik oder eine Veränderung der regulatorischen Rahmenbedingungen reagieren muss, insbesondere bei Änderungen des Telekommunikationsgesetzes sowie bei Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA). Das Leistungsänderungsrecht gilt nur, sofern die geänderte Leistung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden für diesen zumutbar bleibt. Soweit RIBO Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit ohne Angabe von Gründen eingestellt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass Änderungen aufgrund einer Veränderung von vertraglichen Beziehungen mit Teilnehmernetzbetreibern, insbesondere der Deutschen Telekom AG sowie den Mobilfunknetzbetreibern notwendig werden, die mittelbar oder unmittelbar auf Änderungen von gesetzlichen Regelungen oder gerichtlichen Entscheidungen beruhen.

3.
Soweit telekommunikationstechnische Basisdienstleistungen vereinbart sind, bestehen diese in aller Regel aus - Einrichtung einer Service-Rufnummer, Einrichtung und Änderung des gewünschten Routings, Einrichtung und Änderung von Tarifansagen, - dem Aufbau der Verbindung und die Zuführung der Verbindungen aus dem deutschen Teilnehmer-Festnetz der Deutsche Telekom AG (T-Com) und ggf. Mobilfunknetzen zu den gewünschten Zielen gemäß dem intelligenten Routingplan. Die Zuführung aus den Mobilfunknetzen ist nicht für alle Rufnummerngassen gewährleistet.

4.
RIBO ist berechtigt, sich bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung Dritter zur bedienen.

5.
Die dem Kunden im RIBO -Netzwerk zur Verfügung gestellten Telekommunikations-Dienstleistungen weisen in der Gesamtheit eine End-zu-End-Verfügbarkeit von mindestens 97,5% gemittelt auf 365 Tage auf.

Beseitigung auftretender Fehler

1.
Treten Fehler in den vertragsgegenständlichen Dienstleistungen von RIBO, insbesondere Funktionsstörungen im Telekommunikationsnetz bzw. in den Diensten von RIBO auf, so hat der Kunde diese Fehler unverzüglich RIBO zu melden. Werden RIBO durch eigene Erkenntnisse oder auf Grund der Meldung des Kunden Fehler oder Störungen bekannt, ist RIBO verpflichtet, während der Arbeitszeiten innerhalb von 45 Minuten nach Kenntniserlangung mit der Störungsbeseitigung zu beginnen (Reaktionszeit). Ab Beginn der Störungsbeseitigung steht RIBO ein Zeitraum bis 12.00 Uhr des darauffolgenden Werktages zur Beseitigung des Fehlers zu (Fehlerbehebungszeit).

2.
Hält RIBO die vorstehend genannte Fehlerbehebungszeit ein und ist auch die End-zu-End-Verfügbarkeit des Referenzzeitraums, in dem der betreffende Fehler auftritt, gem. Ziff. III Abs. 5 gewahrt, so stehen dem Kunden keine Haftungsansprüche wegen oder in Zusammenhang mit dem betreffenden Fehler zu, es sei denn, der betreffende Fehler wäre von RIBO vorsätzlich oder grob fahrlüssig verursacht worden. Im Übrigen gilt Ziff. XVIII.

Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

1.
Störungen aller von ihm genutzten Leistungen sowie Umstände, die die Funktionalität des Netzes oder der Leistungen von RIBO beeinträchtigen können, wird der Kunde RIBO unverzüglich mitteilen (Störungsmeldung). Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, hat RIBO das Recht, dem Kunden die entstandenen Kosten über die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen.

2.
Der Kunde wird die Vertragsleistungen von RIBO nur im Rahmen seines Geschäftsbetriebes in Anspruch nehmen und nicht in missbräuchlicher Weise oder zur Vornahme rechtswidriger Handlungen nutzen. Der Kunde wird RIBO von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultieren.

3.
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Inhaber desjenigen Anschlusses, zu dem die ankommenden Anrufe weitergeleitet werden sollen, mit der Weiterschaltung einverstanden ist.

4.
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Anrufe nicht zu einem Anschluss weitergeschaltet werden, bei dem ankommende Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden.

5.
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass mindestens 50% der Anrufe, welche an das vom Kunden bestimmte Ziel weitergeleitet wurden, an dem Ziel entgegengenommen werden. Wird diese Grenze unterschritten, kann RIBO die Zahl der gleichzeitig möglichen Anrufversuche begrenzen oder die Anrufe auf eine Standardansage weiterleiten.

6.
Der Kunde wird RIBO unverzüglich jede Änderung seiner Anschrift, seiner eMail-Adresse, seiner Firma, seines Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift, ggf. seines gesetzlichen Vertreters sowie seiner Rechtsform schriftlich anzeigen. Ist der Kunde aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Verpflichtung nicht erreichbar, geht dies zu seinen Lasten.

7.
Sofern der Kunde selbst die Zuteilung einer Service-Rufnummer bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) beantragt, stellt er RIBO unmittelbar nach erfolgter Zuteilung eine Kopie der Zuteilungsbestätigung zur Verfügung.

8.
Der Kunde wird hiermit gem. § TKG 45o darauf hingewiesen, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstigen Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist.

Besondere Pflichten des Kunden als Anbieter von Mehrwertdienstleistungen

1.
Der Kunde ist verpflichtet, keine sittenwidrigen, strafbaren oder sonstigen rechtswidrigen Inhalte anzubieten oder diese auf sonstige Weise bereitzustellen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, inhaltlich die Bedingungen / Auflagen der durch die BNetzA erlassenen Zuteilungsregeln für Mehrwertdienste einzuhalten.

2.
Der Kunde ist verpflichtet, den Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien des DVTM (Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten.

3.
Für die Inhalte der Weitervermittlungsdienste ist ausschließlich der Kunde gem. § 7 Abs. 1 oder § 10 Telemediengesetz (TMG) verantwortlich. RIBO trifft als Zugangsvermittler im Sinne von § 8 TMG somit keinerlei Verantwortung für die Inhalte der Weitervermittlungsdienste des Kunden.

4.
Der Kunde wird gegenüber den Anrufern in jedem Fall durch geeignete Maßnahmen bzw. durch die Gestaltung des Dienstes klarstellen, dass die angebotenen Inhalte ausschließlich eigene oder fremde Inhalte des Kunden darstellen.

5.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nach § 5 TMG und soweit der Kunde dem Anwendungsbereich des § 6 TMG unterliegt, diesem, nicht nach, ist RIBO berechtigt, die entsprechenden Angaben an Dritte weiterzugeben, soweit diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

6.
Der Kunde sichert zu, dafür zu sorgen, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen auch dann einhält, wenn er Inhalte anderer Anbieter auf seiner Diensteplattform anbietet (vergl. § 10 TMG) oder weitere Unteranbieter zulässt. Der Kunde wird in diesem Fall den weiteren Anbieter zur Einhaltung der o.g. Pflichten verpflichten.

7.
Der Kunde erkennt an, dass ihm bekannt ist, dass er die Inhaltsverantwortung für die von ihm angebotenen Mehrwertdienstleistungen gem § 7, 10 TMG trägt. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber RIBO auch zivilrechtlich, sämtliche Rechtsnormen, die die Erbringung von Mehrwertdienstleistungen betreffen, einzuhalten. Der Kunde erkennt ferner an, dass Einwendungen und Ansprüche, die mit einer rechtswidrigen Gestaltung des Inhalts der Mehrwertdienstleistungen in Zusammenhang stehen und/oder in sonstiger Weise auf dem Inhalt des Dienstes beruhen, nur ihm selbst entgegengehalten werden kännen. Der Kunde erlangt also keine Einreden, Ansprüche oder sonstige Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber Ansprüchen von RIBO in den Fällen oder mit der Begründung, dass die Inhalte der Mehrwertdienstleistungen rechtswidrig sind.

8.
In allen Füllen, in denen der Kunde gegen seine gesetzlichen und/oder vertraglichen Verpflichtungen als Anbieter von Mehrwertdienstleistungen verstößt, insbesondere eine der vorstehenden Regelungen der Ziff. VI verletzt, hat er RIBO im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter, gleich welchen Rechtsgrundes und unabhängig von dem Zeitpunkt des Entstehens derartiger Ansprüche, auf erstes Anfordern freizustellen. Zudem hat der Kunde RIBO Schadensersatz in Höhe der RIBO entstehenden Kosten einer Rechtsverteidigung gegen etwaige Ansprüche Dritter, die mit der Verletzung der Verpflichtungen als Anbieter von Mehrwertdienstleistungen durch den Kunden im Zusammenhang stehen, zu erstatten.

Besondere Rechte von RIBO gegenüber Kunden als Anbietern von Mehrwertdienstleistungen

1.
RIBO ist berechtigt, unter einer Service-Rufnummer, derzeit: 01806-610500 (0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, max. 0,42 €/Min. aus dem Mobilfunk), Anrufern entweder als Hinweisansage oder mittels eines Agenten insbesondere Anschrift und Telefonnummer des Kunden als Anbieter von Mehrwertdienstleistungen, den verantwortlichen Ansprechpartner in Deutschland und das Informations- - / Service-Support: support@ribo-ug.de

Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung

1.
Verstößt der Kunde gegen eine seiner vertraglich definierten Pflichten und wird RIBO aus diesem Grund von Dritten, einschließlich staatlicher Stellen auf Unterlassung oder Schadensersatz oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so stellt der Kunde RIBO im Innenverhältnis von jeder Haftung und jeglichem Schaden frei.

2.
Die Erstattungspflicht umfasst neben Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten auch die Kosten der Rechtsberatung sowie ggf. Kosten für die Rechtsverteidigung inklusive der Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift.

3.
Der Kunde wird RIBO bei der Rechtsverteidigung, die nach freiem Ermessen von RIBO zu führen ist, unterstützen.

Reselling/Wiederverkauf

1.
Der Kunde wird die vertragsgegenständlichen Service-Rufnummern ausschließlich für eigene Zwecke nutzen. Es ist ihm deshalb untersagt, die in Order Forms vereinbarten Dienstleistungen von RIBO ohne schriftliche Zustimmung durch RIBO Dritten zur weiteren Nutzung zu überlassen.

2.
Der Kunde stellt RIBO frei von und hält RIBO schadlos gegenüber allen Ansprüchen oder Forderungen, die direkt oder indirekt in Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Dienstleistungen durch den Kunden an Dritte gegenüber RIBO geltend gemacht werden.

Zahlungsbedingungen

1.
Die vom Kunden für die vertragsgegenständlichen Leistungen an RIBO zu zahlenden Entgelte sowie die Abrechnungsmodalitäten der Service-Rufnummern variieren je nach Art der Service-Rufnummer. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Preisliste und den Order-Forms, den Leistungsbeschreibungen und besonderen Leistungsbestimmungen welche in ihren jeweiligen Fassungen auch die zu entrichtenden Entgelte für die Dienstleistungen von RIBO bestimmen. Alle in den Vertragsunterlagen aufgeführten Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.
Soweit in Vertragsunterlagen auf die allgemeine Preisliste verwiesen wird, wird diese soweit vorhanden durch produktspezifische Preislisten ersetzt und ergänzt.

3.
RIBO stellt dem Kunden die Rechnungsbeträge für die erbrachten Leistungen einmal im Monat in Rechnung. Wird zwischen Kunden und RIBO mehr als ein Vertrag abgeschlossen, so gilt für alle Leistungen der Rechnungszyklus, der im ersten geschlossenen Vertrag vereinbart wurde, als bindend. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

4.
Verbindungsentgelte werden allein auf Grundlage der von RIBO aufgezeichneten Daten erhoben. Daten, die RIBO dem Kunden zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt hat oder Daten, die der Kunde selbst erhoben hat, stellen keinesfalls Grundlage zur Berechnung von Verbindungsentgelten dar.

5.
Der Kunde wird RIBO eine Einzugsermächtigung zur Einziehung fälliger Beträge vom Konto des Kunden erteilen. RIBO räumt dem Kunden eine Prüfungsfrist von zehn Werktagen beginnend mit dem Datum einer jeden Rechnung ein. Erst nach Ablauf der jeweiligen Frist wird RIBO von der Einzugsermächtigung Gebrauch machen.

6.
Bei Nichterteilung oder Widerruf der Einzugsermächtigung durch den Kunden, erhebt RIBO ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt für administrative Abwicklung.

7.
Einwendungen gegen von RIBO gestellte Rechnungen sind innerhalb von 4 Wochen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einwendung. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. RIBO verpflichtet sich, in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen fristgemäßen Einwendung hinzuweisen.

Forderungsrisiko bei Auszahlung von Anbietervergütungen und anderen Auszahlungsansprüchen

1.
RIBO wird dem Kunden die für die Erbringung seines Dienstes gegenüber dem Anrufer zustehende Anbietervergütung und andere Auszahlungsansprüchen (im Folgenden einheitlich: Vergütung) weiterleiten, soweit RIBO diese Vergütung wirksam und endgültig von den RIBO-Zusammenschaltungspartnern erhält bzw. einziehen kann.

2.
Die Parteien sind sich einig, dass das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko im Innenverhältnis zwischen den Parteien nicht von RIBO zu tragen ist. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen die Vergütung gegenüber den RIBO-Zusammenschaltungspartnern oder den Anrufern nicht realisiert werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichteinbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnder Zahlungsbereitschaft, mangelndem Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten beruht.

3.
Die Parteien sind sich somit einig, dass RIBO nicht zur Auszahlung der Vergütung an den Kunden verpflichtet ist, soweit diese Auszahlung nicht durch den Eingang eines entsprechenden Entgeltes bei RIBO gedeckt ist.

4.
Die Auszahlung erfolgt daher unter der Bedingung, dass RIBO die entsprechende Vergütung wirksam und endgültig bei den RIBO-Zusammenschaltungspartnern einziehen kann.

5.
Soweit der Kunde aus diesen Gründen von RIBO zeitweilig oder endgültig keine Vergütung erhält, bleibt er dennoch zur Zahlung aller vereinbarten Transportentgelte sowie Leistungsanteile aller Zusammenschaltungspartner (Delta von Entgelt, das RIBO vom jeweiligen Zusammenschaltungspartner erhält und Auszahlungsbetrag an den Kunden) verpflichtet. RIBO bleibt in jedem Fall berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen seitens anderer Netzbetreiber, des RIBO-Zusammenschaltungspartners oder des Anrufers entgegenzuhalten.

6.
Sofern RIBO dem Kunden die Vergütung auszahlt, obwohl diese noch nicht durch einen entsprechenden Zahlungseingang gedeckt ist, erfolgt diese ohne Begründung einer aktuellen oder zukünftigen Rechtspflicht auf Vorschussbasis. Kann die Vergütung nicht beim RIBO-Zusammenschaltungspartner eingezogen werden, ist der Kunde zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet. Die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus Abs. 5. Eine wirksame und endgültige Gutschrift der von RIBO eingezogenen Vergütung ist insbesondere davon abhängig, inwieweit die RIBO-Zusammenschaltungspartner von einem pauschalisierten Rückbelastungsrecht bis zu 24 Monate nach der Auszahlung Gebrauch machen.

7.
RIBO ist berechtigt, die Auszahlung der Vergütung ganz oder teilweise zu sperren, wenn ein Ermittlungsverfahren der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen den Kunden oder Dritten im Zusammenhang mit dem zwischen dem Kunden und RIBO bestehenden Vertragsverhältnis anhängig ist. Der Kunde ist verpflichtet, RIBO die Einstellung des Verfahrens unverzüglich mitzuteilen.

8.
Erfolgen Zahlungen von Zusammenschaltungspartnern unter Vorbehalt, ist RIBO berechtigt, die Auszahlung an den Kunden vom Stellen einer Sicherheit in Höhe der Vorbehaltszahlung abhängig zu machen.

Verrechnung/Aufrechnung/Zurückbehaltung

1.
RIBO ist berechtigt, alle einem Kunden in Rechnung gestellten fälligen Forderungen und Gutschriften miteinander zu verrechnen, auch wenn diese auf verschiedenen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden beruhen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufrechnungserklärung durch RIBO bedarf.

2.
Die Aufrechnung gegen eine Forderung von RIBO oder die Geltendmachung eines Zur�ckbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zul�ssig, soweit die der Aufrechnung oder Zur�ckbehaltung zugrunde liegende Gegenforderung unbestritten, rechtskr�ftig festgestellt oder von RIBO anerkannt ist.

3.
Besteht der begr�ndete Verdacht, der Kunde habe unter Versto� gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen diesen Vertrag Anrufvolumen generiert, ist RIBO berechtigt, das hieraus resultierende Umsatzvolumen gegen�ber dem Kunden zur�ckzuhalten (Zur�ckbehaltungsrecht).

Umsatzsteuer

1.
Sollten im Rahmen der Abrechnung gegen�ber dem Anrufer im Hinblick auf die Umsatzsteuer den Fakturierungspartnern oder RIBO der Vorsteuerabzug mit der Begr�ndung versagt werden, dass ihre Leistungen des an den Teilnehmerkunden und nicht an RIBO oder die Fakturierungspartner erbracht w�rden, ist der Kunde verpflichtet, RIBO die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zzgl. anfallender Zinsen in H�he von 6 % p.a. ( � 238 AO) zu erstatten.

Preis�nderung

1.
RIBO kann die in der Preisliste aufgef�hrten Entgelte mit einer Ank�ndigungsfrist von 14 Kalendertagen �ndern. Dem Kunden werden �nderungen der Preisliste von RIBO bei Abruf von Statistiken durch Erscheinen eines Mitteilungsfensters mitgeteilt. Dar�ber hinaus wird dem Kunden eine E-Mail mit der neuen Preisliste an die jeweils hinterlegte E-Mail-Adresse zugesandt. �nderungen bed�rfen keiner Best�tigung durch den Kunden. Die Nutzung der Leistungen ab dem Zeitpunkt der �nderung gilt als Annahme im Sinne konkludenten Handelns. Dem Kunden steht im Falle der �nderung der Entgelte zu seinen Ungunsten innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Versendung der E-Mail an den Kunden ein au�erordentliches K�ndigungsrecht des von der Preis�nderung betroffenen Vertrages zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der �nderung zu.

2.
Soweit Entgelte unmittelbar oder mittelbar auf ver�ffentlichten Anordnungen oder Genehmigungen der Bundesnetzagentur f�r Elektrizit�t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) beruhen, stehen die vereinbarten Entgelte unter dem Vorbehalt, dass die zugrundeliegenden Tarife zwischen RIBO und Dritten nicht durch die BNetzA oder ein Gericht ge�ndert, oder in anderer H�he, mit Auflagen oder gar nicht genehmigt werden oder eine bereits erteilte Genehmigung aufgehoben wird. F�r den Fall, dass dieser Vorbehalt eintritt, vereinbaren die Parteien, dass RIBO berechtigt ist, die Entgelte auch r�ckwirkend anzupassen und zwar in dem prozentualen Verh�ltnis, wie es sich aus der Gegen�berstellung des zwischen RIBO und Dritten urspr�nglich geltenden Tarifs und des neuen Tarifs ergibt. Ziff. XIII Abs. 1 bleibt anzuwenden mit der Ma�gabe, dass der Kunde trotzdem verpflichtet bleibt, r�ckwirkend ge�nderte Entgelte unbeschadet des K�ndigungsrechts zu begleichen.

3.
�ndern sich Anruferentgelte der Teilnehmernetzbetreiber, so gilt eine Preisanpassung im Rahmen des Abs. 2 Satz 1 nicht als eine Anpassung zu ungunsten des Kunden

Verzug

1.
Der Kunde kommt mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, soweit er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und F�lligkeit einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung von RIBO leistet. Er kommt vor Ablauf der in Satz 1 genannten 30 Tages-Frist in Verzug, soweit er auf eine vorher, jedoch nach dem Eintritt der F�lligkeit, erfolgte Mahnung von RIBO nicht leistet.

2.
Kommt der Kunde mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, so ist RIBO nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zur�ckzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterf�llung zu verlangen. Soweit RIBO aufgrund des Verzugs kein Interesse an der Erf�llung des Vertrages hat, ist RIBO ohne Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zur�ckzutreten und Schadensersatz wegen Nichterf�llung zu verlangen.

3.
RIBO ist berechtigt, f�r Entgeltforderungen j�hrliche Verzugszinsen in H�he von 8 % �ber dem Basiszinssatz ab Verzugseintritt in Rechnung zu stellen f�r alle anderen Forderungen dagegen nur Verzugszinsen in H�he von 5 % �ber dem Basiszinssatz. Beiden Parteien steht der Nachweis eines h�heren bzw. niedrigeren Schadens offen. Die Geltendmachung weiterer Anspr�che wegen Zahlungsverzugs beh�lt sich RIBO ausdr�cklich vor.

4.
Kann RIBO die Vertragsleistung infolge von Arbeitskampf, h�herer Gewalt oder anderer f�r RIBO unabwendbarer Umst�nde nicht erbringen, wird RIBO f�r den Zeitraum der Fortdauer des Leistungshindernisses von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Vertragsleistung frei. RIBO wird den Kunden benachrichtigen, sobald das Leistungshindernis beseitigt ist.

5.
Ger�t RIBO oder deren Erf�llungsgehilfen mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet sie nach Ma�gabe der Regelung von Ziffer XVII. Der Kunde ist nur dann zum R�cktritt vom Vertrag berechtigt, wenn RIBO innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die mindestens 2 Wochen betragen muss, die entsprechende Leistung nicht erbringt. Unbeschadet der Regelung in Ziffer XVI. gilt gleiches, falls der Kunde Schadenersatz wegen Nichterf�llung verlangt.

Aussetzen der vertraglichen Leistungen/Sperrung

1.
Unbeschadet der Regelung in Ziffer XIV. Abs. 1 ist RIBO berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die vertraglichen Leistungen auszusetzen, soweit die Zahlungsverpflichtung des Kunden gegen�ber RIBO mindestens � 75 betr�gt und eine etwaige Sicherheit verbraucht ist. Die vertraglichen Leistungen d�rfen fr�hestens 2 Wochen nach schriftlicher Androhung der Leistungsaussetzung unter Hinweis auf die M�glichkeiten des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ausgesetzt werden.

2.
Im �brigen darf RIBO die vertraglichen Leistungen ohne Ank�ndigung und ohne Einhaltung einer Wartefrist aussetzen, wenn - der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen K�ndigung des Vertragsverh�ltnisses gegeben hat oder - eine Gef�hrdung der Einrichtungen von RIBO oder der �ffentlichen Sicherheit droht oder - der Kunde bei der Nutzung der Leistungen von RIBO gegen Strafvorschriften verst��t oder dringender Tatverdacht besteht - RIBO den begr�ndeten Verdacht hat, dass der Kunde f�llige oder f�llig werdende Zahlungen nicht begleichen kann oder will - das Entgeltaufkommen des Kunden in sehr hohem Ma�e ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer sp�teren Aussetzung der Leistungen Entgelte f�r die in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen nicht, nicht vollst�ndig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Aussetzung der Leistungen nicht unverh�ltnism��ig ist.

3.
Bei Aussetzten der vertraglichen Leistung bleibt der Kunde verpflichtet, etwaige Mindestpauschalen oder Grundpreise zu begleichen.

Dauer und Beendigung des Vertragsverh�ltnisses

1.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist f�r beide Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende k�ndbar. Die K�ndigung kann erstmals zum Ablauf eines Monats erfolgen.

2.
Das Vertragsverh�ltnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer K�ndigungsfrist gek�ndigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere - die Er�ffnung des Insolvenzverfahrens �ber das Verm�gen der jeweils anderen Partei oder gegebenenfalls eines pers�nlich haftenden Gesellschafters bzw. das Stellen eines Antrags auf Er�ffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung eines solchen Antrags mangels Masse; - der Versto� gegen wesentliche Bestimmungen oder Bedingungen dieses Vertrages durch die jeweils andere Partei; - wenn der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet, soweit die Zahlungsverpflichtung des Kunden gegen�ber RIBOs mindestens � 75,-- betr�gt und eine etwaige Sicherheit aufgebraucht ist. Die K�ndigung ist in diesem Fall erst zul�ssig, wenn eine von RIBOs gesetzte, mindestens 2-w�chige Frist abgelaufen ist.

3.
RIBO ist zur K�ndigung aus wichtigem Grund dar�ber hinaus berechtigt f�r den Fall - dass RIBO auf die Fortf�hrung eines durch eine Order Form beschriebenen Dienstes verzichtet und dies dem Kunden mit einer Frist von zwei Wochen angezeigt hat,- einer Untersagung bzw. Abmahnung eines in einer Order Form beschriebenen Dienstes oder vereinbarten Gesch�ftsmodells durch die BNetzA, Wettbewerber (insbesondere der T-Com), oder sonstige Dritte - dass die Durchf�hrung des Dienstes aufgrund einer gesetzlichen Regelung rechtlich unm�glich wird, - der Weigerung des Teilnehmernetzbetreibers von RIBO �bermittelte Leistungsdatens�tze zu fakturieren oder einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung, die die Fortf�hrung des Vertrages untersagt bzw. verhindert.

4.
K�ndigungen m�ssen schriftlich erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, bei seiner K�ndigung seine Kundennummer und sein Kundenkennwort anzugeben.

Haftung

1.
RIBO haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur nach Ma�gabe der nachfolgenden Regelungen.

2.
RIBO haftet bei Vorsatz sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft f�r alle darauf zur�ckzuf�hrenden Sch�den nach den gesetzlichen Vorschriften. RIBO haftet f�r Sch�den aus der Verletzung des Lebens, des K�rpers oder der Gesundheit, in diesem Zusammenhang auch f�r vors�tzliche oder fahrl�ssige Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erf�llungsgehilfen, ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften. Au�erdem haftet RIBO uneingeschr�nkt nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

3.
RIBO haftet f�r Verm�genssch�den des Kunden je schadensverursachendes Ereignis maximal in H�he der in � 44a TKG niedergelegten H�chsts�tze (z.Zt. � 12.500). Gegen�ber der Gesamtheit der Kunden ist die Haftung auf � 10 Mio. je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. �bersteigen die Betr�ge, die mehreren Kunden auf Grund desselben schadensverursachenden Ereignisses zu leisten sind, diese H�chstgrenze, so wird der Schadensersatzanspruch des einzelnen Kunden in dem Verh�ltnis gek�rzt, in dem die Summe aller Schadensersatzanspr�che zur H�chstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach diesem Absatz kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn der Schaden vors�tzlich verursacht wurde. Voraussetzung f�r eine Haftung gegen�ber dem Kunden f�r bei dessen Kunden (Drittkunden) entstandene Sch�den ist, dass eine Schadensersatzpflicht gegen�ber dem jeweiligen Drittkunden in letzter Instanz gerichtlich festgestellt ist.

4.
RIBO haftet ferner, wenn ihre gesetzlichen Vertreter und/oder Erf�llungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) schuldhaft verletzen. RIBO haftet weiterhin, wenn ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre leitenden Angestellten eine sonstige Vertragspflicht vors�tzlich oder grob fahrl�ssig verletzen. Die Haftung f�r die einfach fahrl�ssige Verletzung einer Kardinalpflicht ist der H�he nach auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschr�nkt. Die Haftung f�r die einfach fahrl�ssige und die grob fahrl�ssige Verletzung von sonstigen Vertragspflichten durch die gesetzlichen Vertreter und/oder die leitenden Angestellten ist ebenfalls auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschr�nkt.

5.
Die Haftung von RIBO f�r Sch�den des Kunden, die diesem dadurch entstehen, dass er die vertragsgegenst�ndlichen Leistungen unter Versto� gegen Ziff. VIII. an Dritte �berlassen hat, ist ausgeschlossen.

6.
Die pers�nliche Haftung von Mitarbeitern, einschlie�lich der leitenden Angestellten sowie der gesetzlichen Vertreter von RIBO ist ausgeschlossen, soweit RIBO nicht selbst zwingend nach den vorstehenden Regelungen haften w�rde.

7.
RIBO haftet dem Kunden nicht, wenn die vertragsgegenst�ndlichen Dienstleistungen aus Gr�nden h�herer Gewalt nicht erbracht werden k�nnen, insbesondere dann nicht, wenn das Telekommunikationsnetz und/oder einzelne Dienste aus Gr�nden h�herer Gewalt ausfallen. Als F�lle h�herer Gewalt gelten insbesondere diejenigen Umst�nde, die unabh�ngig von dem Willen von RIBO eintreten und RIBO unabwendbar an der Erf�llung einer oder mehrerer ihrer Vertragsverpflichtungen hindern (z.B. Krieg, Aufruhr, Natur- oder Transportkatastrophen). Als ein Fall h�herer Gewalt gilt auch der Umstand, dass RIBO von Drittunternehmen die ben�tigten Telekommunikations�bertragungswege nicht zur Verf�gung gestellt werden, sofern RIBO diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Arbeitskampfma�nahmen (wie Streik oder Aussperrung) bei RIBO und/oder einem Drittunternehmen, welches RIBO Telekommunikations�bertragungswege zur Verf�gung stellt, sind den F�llen h�herer Gewalt gleichgestellt.

Speicherung von Verbindungsdaten

1.
Soweit nach der Art der Service-Rufnummer Verbindungsdaten bei RIBO anfallen, werden diese grunds�tzlich nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach Rechnungsversand gel�scht, wenn der Kunde nicht die sofortige L�schung nach Rechnungsversand beantragt hat.

2.
Hat der Kunde gegen die H�he der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte Einwendungen erhoben, ist RIBO berechtigt, die Verbindungsdaten bis zur endg�ltigen Kl�rung der Einwendung zu speichern.

3.
Sind die Verbindungsdaten nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist oder auf Antrag sofort gel�scht worden, ist RIBO insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung befreit.

Datenschutz und Fernmeldegeheimnis

1.
RIBO erhebt, verarbeitet und nutzt Verbindungsdaten zur Berechnung der Verbindungsentgelte und Bestandsdaten zur Abwicklung des mit dem Kunden bestehenden Vertragsverh�ltnisses.

2.
RIBO verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren.

3.
Personenbezogene Daten der Endkunden werden nur erhoben, verarbeitet, genutzt oder an Dritte �bermittelt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder das BDSG, TKG bzw. eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt.

4.
Der Kunde wird die Erf�llung der datenschutzrechtlichen Hinweispflichten gegen�ber den Endkunden durch geeignete Ma�nahmen (z.B. Ver�ffentlichung von AGB, Bandansagen etc.) sicherstellen. RIBO wird ihm auf Wunsch die nach der TKG notwendigen Informationen zur Verf�gung stellen, soweit diese RIBO vorliegen.

Kundenkennwort

1.
Der Kunde ben�tigt zur Authentifizierung gegen�ber RIBO ein Kennwort, welches er selbst festlegen kann. Der Kunde ist verpflichtet, das Kennwort bei jedem Schriftwechsel in Zusammenhang mit seiner Kundennummer mitzuteilen. RIBO ist nicht verpflichtet, Schriftwechsel ohne Kennwort zur Kenntnis zu nehmen. Vergisst der Kunde sein Kennwort, teilt er dies RIBO unverz�glich mit. Der Kunde erh�lt dann sein Kennwort an die bereits hinterlegte Adresse erneut zugesandt, (ggf. per E-Mail).

2.
Der Kunde ist verpflichtet, das ihm zugewiesene Kennwort geheim zu halten. Er wird RIBO eine Kenntniserlangung durch Dritte unverz�glich mitteilen und RIBO aus der Kenntniserlangung entstanden Schaden ersetzen.

Bonit�tspr�fung

1.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass RIBO bei der f�r den Wohnsitz des Kunden zust�ndigen Schutzgemeinschaft f�r Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder bei Wirtschaftsauskunfteien Ausk�nfte zur Feststellung der Bonit�t des Kunden einholt. RIBO benennt dem Kunden - soweit sie beabsichtigt, eine entsprechende Auskunft einzuholen - auf Anfrage die Anschriften der SCHUFA oder der betreffenden Wirtschaftsauskunfteien. RIBO ist berechtigt, der SCHUFA oder den Wirtschaftsauskunfteien Daten �ber Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertragsverh�ltnisses zu �bermitteln. RIBO ist weiter berechtigt, Daten des Kunden �ber eine etwaige nicht vertragsm��ige Abwicklung (z.B. K�ndigung wegen Zahlungsverzuges, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsma�nahmen) dieses Vertrages zu �bermitteln. Soweit w�hrend des Vertragsverh�ltnisses solche Daten aus anderen Vertragsverh�ltnissen, an welchen der Kunde beteiligt ist, bei der SCHUFA oder der Wirtschaftsauskunftei anfallen, kann RIBO hier�ber ebenfalls Auskunft erhalten. Die jeweilige Daten�bermittlung und Speicherung darf nur erfolgen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen von RIBO, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzw�rdige Belange des Kunden nicht betroffen sind. Der Kunde kann bei der SCHUFA oder der Wirtschaftsauskunftei Auskunft �ber die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

Schlussbestimmungen

1.
Dieses Vertragsverh�ltnis unterliegt der ausschlie�lichen Anwendbarkeit des materiellen Rechtes der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-�bereinkommens �ber Vertr�ge �ber den internationalen Warenkauf vom 11. April (CISG) wird ausgeschlossen.

2.
Ausschlie�licher Gerichtsstand f�r alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverh�ltnis zwischen dem Kunden und RIBO ist Mainz. Der Kunde kann aber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.

3.
M�ndliche Nebenabreden bestehen nicht. �nderungen und Erg�nzungen des Vertrages und dieser allgemeinen Gesch�ftsbedingungen bed�rfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Etwas anderes gilt nur, wenn diese allgemeinen Gesch�ftsbedingungen ausdr�cklich eine Ausnahme von dem Schriftformerfordernis vorsehen. Auch von dem Schriftformerfordernis selbst kann nur schriftlich abgewichen werden. Ein m�ndlicher Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform ist nur ausreichend, wenn dieser m�ndliche Verzicht sp�ter schriftlich best�tigt wird.

4.
Ist eine Bestimmung dieser allgemeinen Gesch�ftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der �brigen Bestimmungen der allgemeinen Gesch�ftsbedingungen hiervon unber�hrt.

5.
Erf�llungsort f�r die Zahlungspflichten des Kunden ist der Gesch�ftssitz von RIBO.

6.
Rechtlich bindende Willenserkl�rungen von RIBO k�nnen ausschlie�lich durch ihre gesetzlichen Vertreter und solche Mitarbeiter, die durch eine schriftliche Vollmacht legitimiert sind, abgegeben werden.





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